Bericht der Bundesregierung

Berufsbedingter Hautkrebs: Rasanter Anstieg bei Verdachtsanzeigen

Die Prophezeiung der Dermatologen bewahrheitet sich: Seit der Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt ist, ist die Nummer 5103 unter den Top 3 bei Verdachtsanzeigen und Anerkennungen.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Bei der Arbeit im Freien ist das Risiko, einen berufsbedingten Hautkrebs zu erwerben, höher als bei Büroarbeitern. Die Förster, Gärtner und Landwirte, aber auch Bauarbeiter sollen entsprechend sensibilisiert werden, heißt es von den Berufsgenossenschaften.

Bei der Arbeit im Freien ist das Risiko, einen berufsbedingten Hautkrebs zu erwerben, höher als bei Büroarbeitern. Die Förster, Gärtner und Landwirte, aber auch Bauarbeiter sollen entsprechend sensibilisiert werden, heißt es von den Berufsgenossenschaften.

© Sabine / stock.adobe.com

Berlin. Im Jahr 2019 verzeichnete die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bundesweit insgesamt 9930 Verdachtsmeldungen auf eine Berufskrankheit (BK) der Nummer 5103 – Hautkrebs durch UV-Strahlung. Das geht aus dem jüngst vom Bundeskabinett verabschiedeten Bericht der Bundesregierung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit hervor.

Die BK 5103 ist zum 1. Januar 2015 in die offizielle Berufskrankheitenliste (BKL) aufgenommen worden. Unter ihr subsumiert sind multiple aktinische Keratosen – Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms – sowie das Plattenepithelkarzinom selbst.

Dermatologen rechneten seit Einführung mit jährlich wachsenden Verdachtsmeldungen. In den ersten fünf Jahren nach Aufnahme in die BKL sind insgesamt 44.408 Verdachtsfälle bei den jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften (BG) angezeigt worden.

Ärzte und Zahnärzte sind laut Paragraf nach SGB VII bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit zur Anzeige bei der BG verpflichtet. Für Unternehmer besteht nach Paragraf 193 Abs. 2 SGB VII Anzeigepflicht bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Es können jedoch auch Versicherte, Krankenkassen oder andere Stellen den Verdacht anzeigen.

2019 erfolgte laut Bericht in 5503 Fällen die Anerkennung auf das Vorliegen der BK-Nr. 5103; 596 neue Rentenfälle seien zu verzeichnen gewesen (siehe nachfolgende Grafik).

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Wenige Anzeigen führen zum Rentenbezug

Über den Fünfjahreszeitraum 2015 bis 2019 erfolgten demnach 23.669 Anerkennungen und es kam zu 2180 neuen Rentenfällen. Im Klartext heißt das: Nur etwas mehr als jede zehnte Anerkennung des Hautkrebses als Berufskrankheit resultiert für den Betroffenen auch tatsächlich in einem BK-bezogenen Leistungsanspruch.

Die Crux dabei: Erkranken Arbeitnehmer an hellem Hautkrebs, so liegen die Hürden bei der Anerkennung als Berufskrankheit sehr hoch. Denn für den Leistungsanspruch war bei einigen Berufskrankheiten bisher die Erfüllung zusätzlicher besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen erforderlich.

Hier ist zum Jahreswechsel eine maßgebliche Erleichterung für betroffene Arbeitnehmer mit der BK-Nr. 5103 eingetreten.

Mit Inkrafttreten des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ ist der Unterlassungszwang ersatzlos gestrichen worden. Das heißt, betroffene Beschäftigte können in ihrem Job verweilen, ohne dass ihnen die Versagung der BK-Anerkennung droht. Im Gegenzug sind nun per Gesetz die Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen ausgedehnt worden.

Landwirte, Förster und Gartenbauer am stärksten Betroffen

„Outdoor Worker“, Menschen, die im Freien arbeiten, wie in der Landwirtschaft, im Bauwesen, im Straßen- und Tiefbau, im Gartenbau oder als Sicherheitspersonal, sind im Job im Vergleich zu Büroarbeitern regelhaft einer höheren Sonnenexposition ausgesetzt. So verwundert es nicht, dass sich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), zu der die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gehört, laut Bericht die BK-Nr. 5103 zur häufigsten Berufskrankheit entwickelt hat – konkrete Zahlen werden aber nicht genannt.

Allerdings klingt das realistisch, hatte die BG BAU zum Beispiel im Juli bekanntgegeben, dass 2019 insgesamt 3131 Verdachtsanzeigen auf BK 5103 eingegangen seien – ein Höchststand. Somit waren die Verdachtsmeldungen auf BK 5103 im Bereich der Bauwirtschaft und baunahen Dienstleistungen mit einem Anteil von 20 Prozent aller Anzeigen Spitzenreiter.

Wie die BG BAU, so will auch die SVLFG künftig mehr auf gezielte Präventionsmaßnahmen setzen, um den Trend zu stoppen. In vielfältigen Aktionen würden die Versicherten über die Gefahren intensiver UV-Strahlung der Sonne informiert. Im Rahmen von Aufklärungsaktionen seien beispielsweise schon Auszubildende der grünen Berufe mit „Sonnenschutzpake-ten“ versorgt oder in Vortragsveranstaltungen die schädigende Wirkung von UVA- und UVB-Strahlung erläutert worden.

„Im Forst ist bei der Aufarbeitung von klimabedingtem Schadholz eine sichere und fachkundige Arbeit besonders gefordert“, heißt es hierzu im Bericht der Bundesregierung.

Lärmschwerhörigkeitsfälle führen bei Anerkennung

Für das Gesamtjahr 2019 verzeichnet der Bericht 84.853 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit – eine Zunahme gegenüber 2018 um 2,7 Prozent. Die Zahl der anerkannten BK-Fälle ging um 6,7 Prozent zurück, die der neuen Berufskrankheitenrenten um 2,3 Prozent. Bei den Todesfällen Berufserkrankter mit Tod infolge der BK war hingegen ein Anstieg um fünf Prozent auf 2581 zu verzeichnen.

Spitzenreiter bei den BK-Anzeigen war die BK-Nr. 5101 (Hauterkrankungen) mit 20.176 Fällen bei gleichzeitig nur 397 Anerkennungen, gefolgt von der BK-Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit mit 15.284 Verdachtsanzeigen auf Rang 2 und der BK-Nr. 5103 (Hautkrebs) mit besagten 9930 Verdachtsmeldungen.

Mit insgesamt 7238 Anerkennungen stand die Lärmschwerhörigkeit auf Platz 1 vor dem Hautkrebs mit 5503 Fällen und der BK-Nr. 4103 (Asbestose) mit 1482 Anerkennungen (3986 Verdachtsanzeigen).

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