Urteil

Bundesgerichtshof: Erleichterter Auskunftsanspruch zu Corona-Impfschäden

Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage einer Frau gegen AstraZeneca wegen eines möglichen Impfschadens durch deren Corona-Vakzine abgewiesen. Der Bundesgerichtshof sieht dies anders.

Von Frank Leth Veröffentlicht:
Pia Aksoy, Klägerin gegen Astrazeneca, sitzt im Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Pia Aksoy, Klägerin gegen Astrazeneca, bei einem vorherigen Termin im Dezember im Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Zahnärztin aus Mainz klagt wegen eines möglichen Impfschadens. (Archivbild)

© Uli Deck/dpa

Karlsruhe. Arzneimittelhersteller müssen bei möglichen nachvollziehbaren Impfschäden infolge einer SARS-CoV-2-Impfung umfassend Auskunft über bekannte Nebenwirkungen und Verdachtsfälle über Gesundheitsschäden geben.

Damit errang die Klägerin, eine Mainzer Zahnärztin, vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg. Die Karlsruher Richter entschieden, dass das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu hohe Anforderungen an einem Auskunftsanspruch gestellt hat und den Fall daher noch einmal prüfen muss.

Die Klägerin hatte sich während der Corona-Pandemie am 5. März 2021 mit dem COVID-Impfstoff Vaxzevria® des Impfstoffherstellers AstraZeneca impfen lassen. Die Europäische Kommission hatte dem Impfstoff eine bedingte Zulassung erteilt. Am 31. Oktober 2022 erhielt er eine Standardzulassung. Diese wurde dann auf Antrag von AstraZeneca mit Wirkung vom 7. Mai 2024 jedoch widerrufen.

Drei Tage nach der Impfung trat bei der Klägerin unter anderem ein idiopathischer Hörsturz am rechten Ohr auf. Seitdem kann sie auf dem Ohr nichts mehr hören. Sie macht die Corona-Schutzimpfung dafür verantwortlich. Offenbar habe sich eine Thrombose im Ohr gebildet, die den Hörsturz verursacht habe. Von AstraZeneca verlangte sie Auskunft über die bekannten Nebenwirkungen und gemeldeten Verdachtsfälle von Impfschäden.

Zweifel an Impfstoff als Ursache

Der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen; die Produktinformationen seien veraltet gewesen, rügte sie. Vor dem Landgericht Mainz forderte sie mit Verweis auf das Arzneimittelgesetz von AstraZeneca für ihren erlittenen Gesundheitsschaden Schadensersatz in Höhe von mindestens 150.000 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies den Auskunfts- und Haftungsanspruch gegenüber AstraZeneca zurück. Dass der Gesundheitsschaden auf die Impfung zurückgehe, sei nicht „überwiegend wahrscheinlich“.

Zurück ans Oberlandesgericht

Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück. Für einen Auskunftsanspruch müsse die vorgebrachte Ursache des Gesundheitsschadens „plausibel“ sein. Eine Plausibilität liege aber nicht nur vor, wie das OLG fehlerhaft angenommen hat, „dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist“. Sie könne auch vorliegen, wenn bereits „mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache ist“.

Damit könne die Klägerin einen umfassenden Auskunftsanspruch zu möglichen Nebenwirkungen und Verdachtsfällen von Vaxzevria® haben. Mit dem vom OLG erneut zu prüfenden Auskunftsanspruch über Nebenwirkungen habe die Klägerin die Möglichkeit, weitere Indizien für einen Impfschaden zu sammeln. Im nächsten Schritt sei dann ein Schadensersatzanspruch möglich.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 335/24

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