Urteil
Bundesverwaltungsgericht erleichtert Ärzten mit Behinderung Zugang zur Approbation
Ärztinnen und Ärzte haben auch dann Anrecht auf eine Berufserlaubnis, wenn sie nicht für alle Bereiche gesundheitlich geeignet sind. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur in wenigen Fällen zulässig.
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Die Anerkennung gilt auch für Ärzte mit Behinderung.
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Leipzig. Ärzte mit einer Behinderung müssen auch dann Zugang zur Approbation haben, wenn sie nicht für alle medizinischen Bereiche gesundheitlich geeignet sind.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuell verkündeten Urteil entschieden. Danach muss das Land Hamburg einem Arzt mit Sehbeeinträchtigung eine Approbation mit entsprechenden Einschränkungen erteilen, soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Während des Medizinstudiums des Klägers wurde bei ihm eine Makuladegeneration diagnostiziert, die unter anderem zu einer Reduktion der zentralen Sehschärfe und Ausfällen im Gesichtsfeld führt. Nach Abschluss des Studiums bestand er die ärztliche Prüfung und beantragte die Erteilung der Approbation.
Visuelle Fähigkeiten sind unerlässlich
Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Hamburg lehnte dies ab. Der Kläger sei gesundheitlich ungeeignet. Ihm fehlten die für den Arztberuf unerlässlichen visuellen Fähigkeiten. Er könne eine Berufserlaubnis erhalten, die – anders als eine Approbation – mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden könne.
Allerdings erlaubt die Berufserlaubnis die Ausübung des Arztberufs nur unter Aufsicht eines approbierten Kollegen. Zudem ist sie zeitlich und auf ein Bundesland begrenzt. Der Arzt beharrte daher auf der Approbation und klagte.
Das Verwaltungsgericht Hamburg gab ihm recht. Der Arzt wolle im Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie tätig werden, für das er ausweislich mehrerer Sachverständigengutachten geeignet sei.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) dagegen wies die Klage ab. Die Eignung für nur ein Fachgebiet reiche nicht aus. Denn die Approbation berechtige zur umfassenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie setze daher grundsätzlich voraus, dass ein Antragsteller gesundheitlich geeignet sei, ärztliche Tätigkeiten in allen Fachgebieten auszuüben.
Verweis auf Diskriminierungsverbot
In oberster Instanz schloss sich das Bundesverwaltungsgericht nun dem Verwaltungsgericht an und hob das OVG-Urteil auf. Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf das im Grundgesetz verankerte Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit dieser Menschen sei daher nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Es seien aber keine Gemeinwohlgründe ersichtlich, warum nicht auch eine Approbation mit Auflagen und Einschränkungen versehen werden könne.
Den Streit verwies das Bundesverwaltungsgericht an das OVG zurück. Grund ist, dass die Hamburger Richter wegen ihrer gegenteiligen Meinung keine abschließenden Feststellungen zur Eignung für das Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie treffen mussten. Dies sollen sie nun nachholen. (mwo)
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 17.23










