Information oder Desinformation? Kodierrichtlinien bieten weiter Zündstoff

Sollte die Kodierung nach den neuen Richtlinien eine Selbstverständlichkeit sein? Oder geht es nur um bürokratischen Mehraufwand? Leser diskutieren darüber im Internet.

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Stoff für Auseinandersetzungen: die ambulanten Kodierrichtlinien (AKR).

Stoff für Auseinandersetzungen: die ambulanten Kodierrichtlinien (AKR).

© nös

NEU-ISENBURG (ger). Für Dr. Stefan Stern ist die Sache eindeutig: "Eine korrekte Abbildung des Behandlungsaufwands und der Morbidität ist gesetzlich geboten und sollte für jeden Arzt eine Selbstverständlichkeit sein. Die AKR bieten dafür eine sehr gute Ausgangsposition", schreibt Stern, der Arzt ist und bei der AOK Bayern arbeitet, zu einem Beitrag über Kodierrichtlinien unter www.aerztezeitung.de. Es gebe zwar einen gewissen "initialen Mehraufwand", so Stern weiter. Aber der Aufwand für Hausärzte sei dennoch zu bewältigen.

So könne man vor feststehender Diagnose durchaus auch Symptome kodieren. Zudem reiche es für Hausärzte, vierstellig zu kodieren - und die ICD-Codes seien ohnehin seit Jahren bekannt und änderten sich nicht mit den neuen Richtlinien.

Beim Allgemeinarzt Dr. Uwe Wolfgang Popert erntet Stern heftigen Widerspruch. Popert, der in Hessen praktiziert, hat sich die neuen Kodierrichtlinien in seiner Software freiwillig scharf schalten lassen und ärgert sich nun über den Mehraufwand. Allein die jeweils fällige Überprüfung, welche Dauerdiagnosen als Behandlungsdiagnosen übernommen werden können, "dauert je Patient im Durchschnitt 1-2 Minuten", schreibt Popert. Um ein "Rightcoding" für den Risikostrukturausgleich zur Darstellung der Morbidität hin zu bekommen, reichten schon 150 Codes aus. "Alles andere ist eine völlig unnötige und sinnentleerte Bürokratie. Die Zeit dafür fehlt dann bei der Patientenbetreuung", schreibt der Allgemeinmediziner. Sein Fazit: "Enormer Aufwand, minimaler Nutzen."

Hohen Aufklärungsbedarf bei Vertragsärzten sieht ein weiterer Leser: Er weist darauf hin, dass eine mit "Z" kodierte Diagnose ("Zustand nach") eine reine Infoangabe in der Abrechnung sei, ohne Relevanz. Beispiel: "Mit "I64Z" (Zustand nach Schlaganfall) statt "I69.4G" (Folgen eines Schlaganfalls) geht nicht nur die Kasse beim morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich leer aus, auch die Morbiditätsstruktur der Arztpraxis wird unzureichend abgebildet." Bis zum Jahreswechsel haben KVen und Softwarehäusern viel zu tun.

Lesen Sie dazu auch: Kodierung: KBV will nicht verschieben

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