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Kasse muss Kosten für Auslandsbehandlungen nur begrenzt übernehmen

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KASSEL (kaj). Haben sich Patienten bereits mehrfach auf Kosten ihrer Krankenkasse im EG-Ausland behandeln lassen, dürfen sie nicht mit der vollen Kostenerstattung für Folgebehandlungen rechnen. Darauf lässt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom Mittwoch schließen.

Im konkreten Fall hatte ein 1939 geborener Versicherter mit seiner Kasse über die Kosten einer dritten Herzklappen-Transplantation in einer Londoner Klinik gestritten. Ihm waren dort 1982 und 1992 bioprothetische Aortenklappen eingesetzt worden. Die Kosten hatte die Kasse übernommen.

Als der Mann 2005 erneut die Übernahme für eine solche Operation in derselben Klinik beantragte, verweigerte ihm die Kasse die volle Erstattung. Weil die Behandlung inzwischen auch in Deutschland möglich sei, zahlte sie nur die Summe, die sie an ein deutsches Vertragskrankenhaus hätte zahlen müssen.

Das BSG entschied nun, dass die Kasse zu Recht nur circa 24 000 der rund 36 600 Euro erstattet hat. Kosten für die Behandlung in anderen EG-Staaten könnten nur in der Höhe verlangt werden, wie sie in Deutschland vergütet werden.

Az.: B1 KR 14/09 R

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