Folge 19

Kranke Ex-Partner haben Unterhaltsanspruch

Gesundheitlich beeinträchtigte Partner haben im Falle einer Scheidung Aussicht auf Unterhaltsleistungen aufgrund der Krankheit. Die Hürden dafür sind jedoch hoch.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
Krankheiten müssen vor Gericht nachgewiesen werden.

Krankheiten müssen vor Gericht nachgewiesen werden.

© Kzenon / fotolia.com

Das seit Januar 2008 geltende, neue Unterhaltsrecht hebt stark auf die Eigenverantwortung der Ex-Partner im Falle einer Scheidung ab. Unterhalt gibt es ohne Wenn und Aber für eigene Kinder. Darüber hinaus gibt es aber auch Anspruchsgründe, die Ex-Partner unterhaltspflichtig werden lassen. Einer davon ist der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen. Damit ein Unterhaltsanspruch auf dieser Grundlage entstehen kann, muss die Krankheit oder das Gebrechen zum Zeitpunkt der Beendigung der Kinderbetreuung, der Fortbildung oder einer Umschulung vorhanden (gewesen) sein.

Es muss auch von der unterhaltsberechtigten Partei nachgewiesen werden, dass zum Beispiel wegen der Krankheit einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen werden kann. Die "üblichen" körperlichen Abnutzungserscheinungen - "Unpässlichkeiten", nennt das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg das - sind nicht ausreichend, um sich auf eine Erwerbsunfähigkeit auf Seiten des Unterhaltsberechtigten berufen zu können.

Dagegen können eine geringe Vitalität, eine geringe Ausdauer sowie eine geringe Belastbarkeit oder eine rasche Erschöpfung, Konzentrationsschwächen und vegetative Störungen im Einzelfall durchaus den Unterhaltsanspruch begründen und damit eine Unterhaltsverpflichtung schaffen. Das alles hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Die unterhaltsberechtigte Partei muss also zunächst - durch medizinische Sachverständige - den Nachweis führen, dass sie voll oder teilweise erwerbsunfähig ist. Einfache medizinische Atteste des Hausarztes reichen dafür bei Weitem nicht aus. Es kann nicht schaden, das Gutachten einer Universität aus dem jeweiligen fachspezifischen Bereich einzuholen.

Vorher muss jedoch der Anwalt der unterhaltsberechtigten Partei -gegebenenfalls später gegenüber dem Gericht - genauestens vortragen, aus welchen Gründen die von ihm vertretene Partei an der Erzielung des eigenen Einkommens gehindert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Krankheit selbst verschuldet ist. Diese Frage könnte höchstens im Bereich der so genannten Verwirkung geprüft werden.

Häufig zu prüfendes Kriterium in diesem Zusammenhang ist die Frage der sogenannten Verletzung der Obliegenheit. Das ist ein wichtiges Kriterium, wenn zum Beispiel ein Alkoholiker trotz seiner Krankheit keine Entziehungskuren macht. Dann ist weniger die Frage der Krankheit zu prüfen, als die Frage, aus welchen Gründen keine Behandlung des Betroffenen erfolgt.

Ist die Krankheit so gravierend, dass sie zu einer völligen Erwerbsunfähigkeit führen würde, muss der Unterhaltsbedürftige aufgrund seiner Obliegenheit die Unterhaltslast soweit wie möglich verringern und einen Rentenantrag stellen, soweit er überhaupt Rentenansprüche hat.

Wie in allen rechtlichen Bereichen sind auch hier die Grenzen fließend, sie unterliegen durchaus der Bewertung nicht nur der Anwälte und des Gerichtes, sondern vielmehr auch der Bewertung der sachverständigen Mediziner.

Auch hier ist das Führen eines Prozesses unter Umständen mit hohen Kosten verbunden. Ziel sollte es auf jeden Fall sein, die Unterhaltsverpflichtung zu befristen, so dass das Ende der Zahlungsverpflichtung absehbar ist. Ob das gelingt, ist letztlich auch eine Frage des Verhandlungsgeschickes des beauftragten Scheidungsanwaltes.

Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: http://www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

 

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