Berufspolitik

MEDI gegen iMVZ – aber für Trägervielfalt und Fachgleichheit

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MVZ an die Leine legen? Bei MEDI ist man – gemäßigt – auch dafür

MVZ an die Leine legen? Bei MEDI ist man – gemäßigt – auch dafür

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Berlin. In den anschwellenden Forderungsreigen zur MVZ-Regulation reiht sich nun auch MEDI ein. Dabei setzt der Ärztebund erkennbar eigene Akzente. So wird die Kritik an den Vorschlägen von Bundesärztekammer gleichwie Bund-Länder-AG bekräftigt, nur noch fachgleiche MVZ zuzulassen und MVZ örtlich und fachlich zu beschneiden.

„Ärztlicher Nachwuchsmangel und Versorgungsnotwendigkeiten“, heißt es in einem am Donnerstag lancierten MEDI-Papier, ließen derartige Ideen „kontraproduktiv“ erscheinen. Auch eine „beschränkte Trägerschaft wird kritisch gesehen“. Womit sich MEDI ausdrücklich dagegen ausspricht, Trägermodelle mit Schnittstellen zu institutionellen Kapitalgebern unterbinden zu wollen.

„Big Points“ einer MVZ-Reform sind nach Ansicht des Verbandsvize Dr. Svante Gehring „die regionale Patientenversorgung, die Gewährleistung ärztlicher Behandlungsfreiheit und die Chance für angestellte Ärztinnen und Ärzte, in die Selbständigkeit zu wechseln“. MEDIs Zehn-Punkte-Katalog:

  • Als „Gegengewicht“ zu MVZ, die unternehmerisch von Investoren verantwortet werden, müssten MVZ gefördert werden, in denen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das Sagen haben.
  • Unabhängig von der MVZ-Trägerschaft müsse „die Daseinsvor- und -fürsorge im Mittelpunkt der regionalen Versorgung stehen“.
  • MVZ sollten vorrangig aus selbständigen Praxen einer Region heraus aufgebaut werden. „Ziel ist allein die Sicherstellung der Versorgung und nicht der Aufbau konkurrierender Strukturen“, heißt es dazu.
  • „MVZ-Strukturen“ seien so zu gestalten, „dass sie angestellten Ärztinnen und Ärzten den Weg in die Selbständigkeit eröffnen. Der Weg in die Selbständigkeit ist Alleinstellungsmerkmal gegenüber Investoreneinrichtungen.“
  • Auch ärztliche Gemeinschaften sowie eine ärztliche MVZ GmbH sollten berechtigt sein, MVZ zu gründen. Der Gesetzgeber müsse an dieser Stelle die Rechtsprechung des BSG, wonach MVZ nicht selbst MVZ gründen können (Az.: B 6 KA 1/17 R) korrigieren.
  • Das BSG-Urteil vom Januar vorigen Jahres, wonach maßgebliche MVZ-Gesellschafter nicht zugleich angestellt im MVZ tätig sein können (Az.: B 6 KA 2/21 R) müsse ebenfalls „gesetzlich korrigiert werden. Die Anstellung im eigenen MVZ darf nicht erschwert werden.“
  • Für nicht-ärztlich geführte MVZ wird Transparenz hinsichtlich Träger- und Inhaberschaft gefordert.
  • Monopolbildungen seien durch die Kartellaufsicht zu verhindern.
  • Es seien Regelungen zu treffen, „die verhindern, dass MVZ zu Spekulationsobjekten werden und so die Versorgung einer Region beeinträchtigt werden kann“.
  • Die Möglichkeit, fachgleiche MVZ zu gründen, solle erhalten bleiben. Auf eine örtliche und fachliche Einschränkung des MVZ-Angebots sei zu verzichten. (cw)
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