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Sinkende Toleranz für Kickbacks an Ärzte

Schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Anwendung des Korruptionsparagrafen bei Ärzten hält ein Medizinjurist den Abgesang auf Kickbacks.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Auch Zuweiserprämien können Ärzten gefährlich werden.

Auch Zuweiserprämien können Ärzten gefährlich werden.

© Jobst/fotolia.com

DÜSSELDORF. Egal, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. Mai über die Frage der Bestechlichkeit von Ärzten entscheidet - das Verhältnis zwischen Ärzten und Industrie wird sich nachhaltig verändern.

Davon geht der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Pragal aus. "Die Toleranz gegenüber Kickbacks für das Verordnen bestimmter Mittel geht gegen Null", sagte Pragal auf einem Symposium des Vereins "Anwälte für Ärzte" in Düsseldorf.

Im Fokus der BGH-Verhandlung steht die Frage, ob der Paragraf 299 Strafgesetzbuch "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" auch auf Ärzte anwendbar ist . Im konkreten Fall geht es um Vergünstigungen eines Herstellers von Reizstromapparaten.

Der Ausgang des Verfahrens scheine offen zu sein, so Pragal. "Aber selbst wenn der BGH entscheidet, dass das Verhalten der Ärzte nicht strafbar war, wird eine Reform kommen."

Der Strafverteidiger beschäftigt sich schon lange mit dem Thema. Er hat 2005 einen Aufsatz mit der These veröffentlicht, dass auch Vertragsärzte sich wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 299 strafbar machen können, und damit eine intensive Debatte ausgelöst.

Pragel hält es für erstaunlich, dass über die Anwendung des Korruptionsparagrafen bei Ärzten erst seit wenigen Jahren diskutiert wird. "Meine Erklärung: Es gibt eine unsichtbare Membran zwischen Straf- und Sozialrechtlern." Niemand habe offenbar sozialrechtliche Regelungen und strafrechtliche Vorschriften in Zusammenhang gebracht.

Nach Einschätzung Pragals bestehen zwischen Niedergelassenen und Kassen vertragliche Beziehungen, die eine Anwendung des Paragrafen 299 plausibel erscheinen lassen. Vertragsärzte könnten sich durch Vereinbarungen mit Anbietern wie Apotheken, Sanitätshäusern oder pharmazeutischen Unternehmen Vorteile verschaffen.

Laboraufträge sieht er dabei als Sonderfall, weil Ärzte hier im eigenen Auftrag tätig werden. Auf Zuweiserprämien sei die Gesetzesvorschrift zwar nicht direkt anwendbar, da die ärztliche Leistungserbringung keine Ware oder gewerbliche Leistung ist, von der dort die Rede ist.

Allerdings sei eine Reform des Tatbestands geplant, berichtete der Jurist. Aus den gewerblichen Leistungen sollen "Dienstleistungen" werden. "Man will das restriktive Merkmal der gewerblichen Leistungen streichen, weil es zu nicht hinnehmbaren Widersprüchen führt."

Nach Einschätzung Pragals laufen Ärzte immer dann Gefahr, sich strafbar zu machen, wenn sie einen Vorteil bekommen, der über die Vergütung hinausgeht. Dabei sei es unerheblich, ob der Vorteil und die Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen oder nicht. Leistungen zur reinen "Klimapflege" seien davon ausgenommen.

Die Annahme von Zuweiserprämien sei für Niedergelassene auch steuerlich riskant, betonte er. "Die Vermittlung von Patienten ist keine freiberufliche Leistung." Deshalb sei die Gefahr groß, dass die Gewerbesteuerpflicht für die gesamte Praxis droht. Zudem steige bei der Annahme von Zuwendungen für Ärzte das berufsrechtliche Risiko. "Die Ärztekammern verstehen immer weniger Spaß", sagte der Anwalt.

Sollte der BGH den Tatbestand der Bestechung feststellen, könnte das auch für länger zurückliegende Verfahren Konsequenzen haben, betonte Pragal. "Im nicht verjährten Zeitraum von fünf Jahren könnten Verfahren, die eingestellt wurden, neu beleuchtet werden."

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: So oder so - eine Regel muss her

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