Selbstzahlerleistungen

Verbraucherschützer rufen nach Schlichtungsstelle

Der Druck auf Ärzte, die ihren Patienten Selbstzahlerleistungen anbieten, steigt. Nun wollen Verbraucherschützer Ärzte stärker disziplinieren und Patienten stärken.Im BGB soll ein obligater Behandlungsvertrag verankert werden.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:

DÜSSELDORF. Die Verbraucherzentrale NRW (vzNRW) will den Umgang mit Selbstzahlerleistungen im Praxisalltag stärker reglementieren und fordert die Einrichtung einer unabhängigen, für Patienten leicht erreichbaren Schlichtungsstelle, die sich um Meinungsverschiedenheiten bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) kümmert.

"Um im Konfliktfall nicht ins Leere zu laufen, brauchen Patientinnen und Patienten eine leicht zugängliche Instanz, bei der die Kompetenzen und Zuständigkeiten von Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung mit Beteiligung von Patientenvertretern in jedem Versorgungsgebiet verbindlich geregelt sind", erklärt vzNRW-Chef Wolfgang Schuldzinski in einer Mitteilung vom Donnerstag.

Die Aufsicht über diese Schiedsstelle obläge hierbei dem jeweils zuständigen Landesgesundheitsministerium. Details zur Ausgestaltung müssten per Verfahrensordnung für jedes Land geregelt werden, heißt es.

Niedergelegt hat die vzNRW ihr Plädoyer für mehr Transparenz im IGeL-Alltag in einem elf Punkte umfassenden Forderungs- und Positionspapier. Bisher ergibt sich die Pflicht zum Vorliegen eines schriftlichen Vertrages vor Beginn der Behandlung aus Paragraf 18 Abs. 8 S. 2 des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä).

Laut Verbraucherschützer gibt es hier allerdings noch viele Defizite im IGeL-Alltag. "Hauptproblem scheint die Verortung dieser Vorschrift lediglich im BMV-Ä und das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsfolge bei Nichtbeachtung zu sein", steht in dem Papier.

Daher, so die Forderung, solle der schriftliche Behandlungsvertrag als Verpflichtung im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert werden - und zwar durch eine entsprechende Neufassung des Paragrafen 630 c Abs. 3 BGB.

Ein weiterer Dorn im Auge sind den Verbraucherschützern Vorauszahlungen. Sie fordern ein Verbot von Vorauszahlungen für privatärztliche Leistungen, die keine Fremdkosten bilden. Denkbar sei die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in Paragraf 12 GOÄ und 10 GOZ. "Für gesetzlich Versicherte soll die Rechnung außerdem mit dem Standardhinweis versehen sein, dass die Rechnung nur Gültigkeit besitzt, wenn vor der Behandlung zwischen Arzt und Patient eine privatärztliche Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde", so eine zusätzliche Forderung der vzNRW.

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Kommentare
Bernhard Behrens 09.07.201611:39 Uhr

Diese Schiedsstelle hilft Patienten nicht

Die beschriebenen Formalien werden Ärzte sicher ohne Probleme bewältigen und einhalten. Schließlich geht es um ihre Einnahmen. Viel wichtiger ist, daß Patienten davor geschützt werden, daß Ärzte unter der Behauptung, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) be-zahlte bestimmte Leistungen nicht und müssen deshalb vom Patienten privat bezahlt werden. Wir wissen aus Hunderten von Kontakten zu Männern seit Jahren, daß z.B. der SKIT nur von ganz wenigen Urologen *auf Kasse* erbracht wird. Selbst wenn der Patient darauf hinweist, dßa es sich um eine Kassenleistung handelt, wird das verneint und er muß entweder zahlen oder gehen. Kein Patient kommt auf die Idee, daß die Auskunft des Arztes nicht stimmen könnte. An dieser Situation würde auch die geplante Schiedsstelle nichts ändern.
Dabei ist z.B. an die gesamte Diagnostik der erektilen Dysfunktion Leistung der GKV. Be-sonders den Schwellkörperinjektionstest (SKIT) lassen sich Ärzte nach unseren langjährigen Erfahrungen fast ausnahmslos privat bezahlen. Insbesondere wird das dafür injizierte Medi-kament mit dem Wirkstoff Prostaglandin auf Privatrezept verordnet. In Abschnitt F der aktuel-len Fassung der AMRL des Gemeinsamen Bundesausschusse (G-BA) vom 3.2.2016 heißt es ganz eindeutig und ausdrücklich, daß Alprostadil als Diagnostikum ausdrücklich aus dem Verbot der Verordnung zu Lasten der GKV ausgenommen ist. Der SKIT ist komplett Leistung der Krankenkassen. Das sagt auch der EBM Arztgruppe Urologe (Stand 3. Quartal 2016) unter den Ziffern 33043, 33062 und 33064: Sonographische Untersuchung [Ultraschall] der Uro-Genital-Organe (B-Mode) bzw. der Gefäße des männlichen Genitalsystems mittels PW- bzw. CW-Doppler-Verfahren, einschließlich Tumeszenzmessung.
Bernhard Behrens
Selbsthilfegruppe Erektile Dysfunktion (Impotenz)
www.impotenz-selbsthilfe.de
kontakt@impotenz-selbsthilfe.de

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