Weihnachtsfeier: Wer zahlt nach dem Unfall?

Weihnachtsfeiern bringen nicht immer nur Freude. Spätestens, wenn ein Unfall passiert, geht es nicht selten vor Gericht. Dann, wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen will.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Der Ernst nach dem Spaß kommt erst dann, wenn Angestellte auf einer Weihnachtsfeier verunglücken.

Der Ernst nach dem Spaß kommt erst dann, wenn Angestellte auf einer Weihnachtsfeier verunglücken.

© PA / fotolia.com

BERLIN. Weihnachtsfeiern beziehungsweise deren Folgen beschäftigen immer auch wieder die Gerichte. So hatte jetzt das Sozialgericht (SG) Berlin zu entscheiden, ob ein Beinbruch im Rahmen einer Weihnachtsfeier ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung ist.

Im konkreten Fall bejahten die SG-Richter die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung. An einem Nachmittag im Dezember 2008 traf sich nach SG-Angaben ein Team von Mitarbeitern in der Eingangszone des Jobcenters Lichtenberg zur Weihnachtsfeier im benachbarten Bowling Center. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die damals 55-jährige Klägerin über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krank geschrieben und musste drei Wochen zur Kur.

Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Dem widersprach jetzt das SG: Es war ein Arbeitsunfall. Dazu zählen alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen sind, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen seien versichert, wenn es sich um eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" handele.

Das Gericht befragte die damalige Teamleiterin. Dann stellten die Richter fest: Die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Betriebsfeier lägen vor.

Die Feier soll die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern, der Chef billigt und fördert die Veranstaltung und übernimmt zum Beispiel deren Organisation. Er oder sein Vertreter machen selbst mit (oder hatten dies - wie hier - zumindest fest vor). Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben - wie hier - wenigstens alle einer Abteilung) können teilnehmen, nicht nur einige ausgewählte.

Az.: S 163 U 562/09

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