Karzino- und Mutagene
Neue Expositionsgrenzwerte
BRÜSSEL. Der Europäische Rat hat Ergänzungen zur Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit gebilligt. Nach dem Richtlinienvorschlag sollen für weitere elf Karzinogene, die in der geltenden Richtlinie von 2004 noch nicht erfasst sind, Expositionsgrenzwerte festgelegt werden.
Dabei handelt es sich um Quarzfeinstaub, 1,2-Epoxypropan, 1,3-Butadien, 2-Nitropropan, Acrylamid, bestimmte Chrom (VI)-Verbindungen, Ethylenoxid, o-Toluidin, feuerfeste Keramikfasern, Bromethylen und Hydrazin. Zudem werden mit der Richtlinie angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten auch die Grenzwerte für Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube geändert.
Die neue Richtlinie wird vom Rat zu einem späteren Zeitpunkt förmlich angenommen, wie es heißt. (maw)