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„ÄrzteTag“-Podcast

Dürfen Vertragsärzte Kassenpatienten Privattermine anbieten, Frau Vogtmeier?

Immer wieder beklagen Krankenkassen, dass Mitglieder bei Terminen in Vertragsarztpraxen gegenüber Privatpatienten benachteiligt würden. Was Ärztinnen und Ärzte dürfen und wo klare rechtliche Grenzen liegen, erläutert Rechtsanwältin Katharina Vogtmeier im „ÄrzteTag“-Podcast.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

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Die Terminvergabe in Vertragsarztpraxen ist immer wieder Streitpunkt zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten. Da geht es um Vorwürfe der Bevorzugung von Privatpatienten vor Kassenpatienten, da geht es um Honorare, die angeblich nur für die Terminvergabe verlangt werden – oder darum, dass Kassenpatienten, um Wartezeiten zu verkürzen, Termine in einer Privatsprechstunde angeboten werden.

Was Ärzten erlaubt und was klar verboten ist – und wo vielleicht Grauzonen liegen: Darüber klärt Rechtsanwältin Katharina Vogtmeier im neuen „ÄrzteTag“-Podcast zum Thema Recht in der Praxis auf.

Beispiel Termin gegen Honorarzahlung: Hier zieht die Fachanwältin für Medizinrecht aus der Kanzlei D+B Rechtsanwälte in Berlin eine klare Grenze. Da die Terminvergabe selbst weder in der GOÄ noch im EBM als Leistung verzeichnet sei, dürften dies weder Kassenärzte noch Privatärzte tun.

Im Gespräch erläutert sie, warum das nicht nur nach den Abrechnungsregeln nicht lege artis wäre, sondern auch nach Berufsrecht und sogar nach Vertragsarztrecht – mit allen möglichen Konsequenzen für Vertragsärzte.

Dürfen Ärzte Termine für Kassenpatienten ablehnen?

Nicht ganz so einfach ist laut Vogtmeier die Antwort auf die Frage, ob Vertragsärzte Termine für Kassenpatienten ablehnen dürfen, wenn gleichzeitig noch Termine für Privatpatienten und Selbstzahler vergeben werden.

„Im Prinzip spitzt sich das auf die Frage zu, wann bin ich als Vertragsarzt an einem Punkt, wo ich legitimerweise sagen kann, ich darf Termine für Kassenpatienten ablehnen.“ Das Erreichen der Budgetgrenze beispielsweise sei kein solcher Punkt.

Ein anderer Punkt sind die Kapazitätsgrenzen einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes. Die bisherige Rechtsprechung sei zwar eher ärzte-unfreundlich, aber die Rechtslage habe sich inzwischen auch geändert an einigen Punkten.

Im Gespräch führt Vogtmeier im einzelnen aus, unter welchen Bedingungen es möglich sein könnte, nur noch Privatpatienten Termine anzubieten, Kassenpatienten aber abzulehnen – und welche Rolle die Mindestsprechzeiten für Vertragsärzte oder auch die verpflichtend angebotenen „offenen Sprechstunden“ dabei spielen.

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Kommentare
Harald Schneider 11.05.202616:39 Uhr

Ich hätte da mehrere Einwendungen Frau Vogtmeier. Zum einen deckt die GOÄ naturgemäß nur medizinische Leistungen ab. Die Terminvergabe zählt dazu eben nicht und ist daher durch die GOÄ auch nicht abgedeckt. Warum widerspricht es dem Standesrecht für eine Leistung, die überhaupt nichts mit der medizinischen Leistung zu tun hat ein Entgelt zu verlangen. Doctolib hat daraus ein Geschäftsmodell gemacht und meines Wissens wird das vom Sozialgericht auch nicht beanstandet oder beklaggt. Zum zweiten Wie kann es legal sein, rückwirkend Vertragsklauseln in das SGB 5 einzufügen, die dies unter Strafe stellen und zu einem Tatbestandteil eines Vertragsbruches machen? Ich kann ja auch nicht einseitig meine Kassenarztverpflichtungen nachträglich einseitig ändern und sagen: Ist halt jetzt so.

Thomas Reyer 24.10.202516:23 Uhr

Somit werde ich gezwungen für lau arbeiten, wo gibt's das noch?

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