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Gemeinsamer Bundesausschuss

Bei U6 bis U9 gelten für Pädiater keine starren Fristen

Angesichts der aktuellen Überlastung von Praxen der Kinder- und Jugendärzte können Vorsorgeuntersuchungen auch nachgeholt werden, wenn die Fristen überschritten wurden, hat der G-BA beschlossen.

Veröffentlicht:

Berlin. Vor dem Hintergrund der schweren Infektionswelle mit Atemwegserkrankungen, die zur extremen Beanspruchung der Kinderarztpraxen führt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag mehrheitlich die Inanspruchnahme der Kinderuntersuchungen U6 bis U9 flexibilisiert.

Damit wird sichergestellt, dass diese Untersuchungen auch dann nachgeholt und vergütet werden können, wenn nach bislang geltendem Reglement die Fristen dafür überschritten werden. Insbesondere die KBV, aber auch die unparteiischen Mitglieder des Bundesausschusses, hatten für diese Flexibilisierung befürwortet.

Sie argumentierten, dass eine nachgeholte Untersuchung allemal besser sei als ein Verzicht darauf. Bedenken äußerte der GKV-Spitzenverband; er befürchtet, dass möglicherweise als Folge in jedem Jahr Ausnahmeregelungen beschlossen werden könnten.

Modifikation der AU-Richtlinie

Ferner hat der Bundesausschuss eine Modifikation der AU-Richtlinie beschlossen, die es erlaubt, die Arbeitsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlicher Pflicht zur Absonderung auch nach einem telefonischen Kontakt durch den Arzt festzustellen und zu bescheinigen. Für diese Regelung hatten der GKV-Spitzenverband und die Patientenvertretung votiert.

Derzeit sei die Isolationspflicht bei einer COVID-Infektion nur in vier Bundesländern aufgehoben, die weitere Entwicklung sei derzeit nicht überschaubar. Außerdem böten nur 20 Prozent der Vertragsärzte eine Videosprechstunde an. Deshalb müsse isolierten Patienten eine Möglichkeit gegeben werden, eine AU-Bescheinigung auch nach einem Telefonkontakt mit dem Arzt einzuholen. (HL)

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