Petition im Bundestag

Petitionsausschuss: Kassen sollen weniger für Werbung aufwenden

Mit einer Eingabe wollte ein Bürger erreichen, dass Krankenkassen nicht länger im Fernsehen oder in Fußballstadien werben dürfen. Das hatte vor ihm schon Jens Spahn vergeblich versucht. Der Petitionsausschuss beließ es bei einem lauen Appell.

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Wo der Ball rollt, sind Krankenkassen mit Trikot- oder Bandenwerbung nicht fern. Ein Bürger ist mit einer Eingabe im Petitionsausschuss weitgehend gescheitert, diese Marketingpraktiken stärker einzuhegen.

Wo der Ball rollt, sind Krankenkassen mit Trikot- oder Bandenwerbung nicht fern. Ein Bürger ist mit einer Eingabe im Petitionsausschuss weitgehend gescheitert, diese Marketingpraktiken stärker einzuhegen.

© Sascha Klahn/dpa

Berlin. Gesetzliche Krankenkassen sollen ihre Werbung einschränken – allerdings nur, soweit es um die „weitere Begrenzung der Verwendung von Beitragsmitteln für Werbemaßnahmen und Werbegeschenke geht“. Darauf hat sich der Petitionsausschuss des Bundestags verständigt und eine entsprechende Beschlussempfehlung als Material an das Bundesgesundheitsministerium übermittelt.

Damit wurde im Kern einer Petition nicht entsprochen, die das Ziel hatte, „dass den gesetzlichen Krankenkassen jegliche Art von Werbung, insbesondere teure TV-Werbung und Werbung in Fußballstadien, untersagt wird“.

Der Petent hatte in seiner bereits im Januar 2021 erfolgten Eingabe argumentiert, in der GKV bestehe Versicherungspflicht: „Ein Versicherter, der aufgrund von Werbung die gesetzliche Krankenkasse wechselt, fehlt dafür seiner bisherigen Krankenkasse.“ Dies laufe auf ein „Nullsummenspiel“ heraus. Wenn eine Krankenkasse TV-Werbung mache, zahlten das über den Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen auch die Beitragszahler der anderen Krankenkassen mit.

Der frühere Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte im Dezember 2020 mit dem Entwurf für eine „Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung“ noch Schockwellen durch das GKV-System gesandt. Ursprünglich hieß es in dem Referentenentwurf: „Unzulässig ist insbesondere die Banden- und Trikotwerbung im Spitzen- und Profisport.“

Spahn stieß auf heftige Status-quo-Verteidiger

Der Widerstand aus dem Kassenlager, Sportverbänden und aus dem Bundestag war heftig: Mehrere Großkassen sind etwa Partner von Profi-Handball- oder Fußballvereinen. Werbung im Rahmen von Sportveranstaltungen sollte laut Entwurf nur noch zulässig sein, wenn die „Information über die Leistungen der betreffenden Krankenkasse im Vordergrund steht“ oder es sich unmittelbar um eine der Prävention dienende Veranstaltung handelt.

Der Ersatzkassenverband vdek etwa bezeichnete Spahns Vorhaben damals in der Anhörung als „nicht verständlich“: „Gerade bei Werbung in einem Umfeld mit weiter Reichweite (Kooperationen im Profisport) ist eine Vielzahl von Menschen erreichbar, die hierdurch möglicherweise auf gesundheitsspezifische Themen (...) überhaupt erst aufmerksam gemacht werden.“

Spahn musste beim Verbot der Trikot- und Bandenwerbung zurückstecken. In einer Stellungnahme an den Petitionsausschuss schrieb das BMG anlässlich der Eingabe, der Wettbewerb der Krankenkassen diene dem Ziel, „das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen“.

Kassen könnten über die Pflichtleistungen hinaus auch freiwillige Leistungen wie gesundheitsfördernde Kurse, Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigungen oder bestimmte medizinische Vorsorgeleistungen anbieten. Daher müsse es einer Kasse erlaubt sein, potenziellen Neumitgliedern ihr eigenes Profil und das entsprechende Leistungsspektrum darzustellen.

Werbung ist ausdrücklich erlaubt – in Maßen

Nach den Wettbewerbsgrundsätzen der Aufsichtsbehörden in der GKV müssen Kassen bei ihren Werbemaßnahmen das „Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ beachten. Von der Einhaltung dieser Vorgabe sei dann auszugehen, wenn die jährlichen Ausgaben für Werbung je Mitglied „0,15 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß Paragraf 18 SGB IV je Mitglied nicht überschreiten“ – das entspricht aktuell rund 5,90 Euro.

Im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (FKG), das im März 2020 in Kraft trat, ist Werbung um Mitglieder und für bestimmte Leistungen als Mittel des Wettbewerbs ausdrücklich erlaubt. Dagegen besteht nach Ansicht des Petenten ein „echter Leistungswettbewerb“ zwischen den Kassen nicht und sei auch „für den Verbraucher nicht zu erkennen“. Doch der Petitionsausschuss sah für eine Änderung der geltenden Rechtslage keinen Raum.

Verwiesen wird im Übrigen auf den Koalitionsvertrag der Ampel-Fraktionen. Dort heißt es: „Zu Gunsten verstärkter Prävention und Gesundheitsförderung reduzieren wir die Möglichkeiten der Krankenkassen, Beitragsmittel für Werbemaßnahmen und Werbegeschenke zu verwenden.“ (fst)

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