Beleg-Gynäkologe darf Neugeborene nicht behandeln
KASSEL (mwo). Ein als Belegarzt tätiger Gynäkologe kann für Neugeborene nur die U-1 sowie Notfallbehandlungen abrechnen. Alles Weitere ist Sache der Kinderärzte, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) kürzlich in Kassel. Im Streitfall hatte ein Frauenarzt 2004 Leistungen abgerechnet, die er erst nach Verlassen des Kreissaals an den Babys erbracht hatte. Die KV Hessen berichtigte die Abrechnung und kürzte die Honorare. Schließlich seien die Mütter Belegpatientinnen des Arztes, nicht aber die Kinder. Dies hat das BSG bestätigt: Auch wenn Mutter und Kind im Krankenhaus bleiben, sei der Gynäkologe - von Notfällen und Ausnahmen wie insbesondere die U-1 - für das Neugeborene nicht mehr zuständig.
Az.: B 6 KA 8/09 R