Wettbewerbsrecht
Gericht untersagt Fax-Werbung eines DiGA-Anbieters bei Hausärzten
Willigen Praxisinhaber in die Kontaktaufnahme eines Unternehmens nicht ein und ist diese Kontaktaufnahme auch nur teilweise werblichen Charakters, dann ist sie unzulässig.
Veröffentlicht:Bad Homburg. Werbliche Kontaktversuche ohne Einwilligung des Adressaten sind unzulässig. Das gilt auch für Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA). Erst recht, wenn sie per Fax einen Arzt dazu drängen, ihr Produkt zu verordnen.
In einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Anbieter einer Adipositas-App angestrengten Verfahren wertete jetzt auch das Oberlandesgericht Brandenburg dessen entsprechendes Telefax an einen Hausarzt als unaufgeforderte Werbung und infolgedessen als „unzumutbare Belästigung“ (Az. 6 U 130/25, noch nicht rechtskräftig).
Nach Schilderung der Bad Homburger Wettbewerbshüter hatte das Unternehmen einem Hausarzt „ein Fax mit der Bitte übermittelt, ein mit dem Namen der App vorausgefülltes Kurzattest zu unterzeichnen und dem Patienten weiterzugeben“. Zudem enthielt das Schreiben Abrechnungsinformationen sowie ein Formular, mit dem der Hausarzt weitere Informationen zu der erstattungsfähigen DiGA hätte bestellen können.
Ohne Produktalternativen keine Neutralität
Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine unaufgeforderte Werbung, die nach Paragraf 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) als „unzumutbare Belästigung“ gilt. Nachdem bereits in erster Instanz das Landgericht Potsdam dem Unternehmen die beklagte DiGA-Werbung untersagt hatte, bestätigte nun auch das OLG Brandenburg, dass die beklagte Unternehmenskommunikation auch der Absatzförderung diente – und zwar aus gleich mehreren Gründen, wie es weiter heißt:
- Das bereits teilweise ausgefüllte Kurzattest habe sich ausschließlich auf das Produkt des beklagten Unternehmens bezogen. Eine neutrale Information „rein im Interesse des Patienten“ liege alternativ vorgeschlagener Angebote nicht vor.
- Des Weiteren stehe die mit dem Fax angeforderte Verordnung durch den Arzt in keinem notwendigen Zusammenhang mit der Information zur EBM-Vergütung der ärztlichen DiGA-Auswertung. Vielmehr seien dies Informationen, „die den Arzt in eigenem finanziellen Interesse zu ergänzenden beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DiGA veranlassen sollen“.
- Und schließlich habe auch das Angebot, weiterführende Informationen zu der Adipositas-App anzufordern, werblichen Charakter.
Fazit der Wettbewerbszentrale: Schon wegen einzelner werblicher Bestandteile könne eine unaufgeforderte unternehmerische Kontaktaufnahme unzulässig werden. „Das betrifft sowohl Schreiben an Privatpersonen als auch an Unternehmen.“ (cw)










