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Personalführung

Mitarbeiterfoto muss nicht stets gelöscht werden

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ERFURT. Viele Arztpraxen haben auf ihrer Website ein Foto des Praxisteams integriert. Wenn eine Medizinische Fachangestellte (MFA) ausscheidet, muss nicht sofort ein neues Foto her.

Denn nur wenn die MFA einen guten Grund dafür nennt, muss ihr Bild aus dem Netz, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. "Bildnisse" ihrer Mitarbeiter dürfen Unternehmen laut Gesetz nur mit deren Einwilligung veröffentlichen.

Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen einen Werbefilm gedreht. Als ein Mitarbeiter ausschied, verlangte er, dass sein Ex-Arbeitgeber den Film aus dem Netz nimmt.

Ohne Erfolg: "Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses", urteilte das BAG. Hier habe der Arbeitnehmer keinerlei Einschränkungen gemacht.

Ein Arbeitnehmer könne allerdings seine Einwilligung widerrufen, wenn er hierfür einen "plausiblen Grund" angibt. Auch das habe hier der Arbeitnehmer aber nicht getan.

Welche konkreten Gründe hier gelten würden, hatte das BAG daher nicht zu entscheiden. Beim Praxisfoto wäre es aber wohl ein wichtiger Grund, wenn die MFA nun in einer konkurrierenden Praxis arbeitet. (mwo)

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes Az.: 8 AZR 1011/13

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