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Praxisabgabe: Keine Garantie auf die Zulassung

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NEU-ISENBURG (eb). Was können Ärzte tun, wenn der Zulassungsausschuss der Nachfolgeregelung nicht zustimmt? Was sollte mit den Patientenakten geschehen, falls kein Nachfolger gefunden wird? Die Antworten darauf gibt Rechtsanwalt Carsten Reiter.

Frage: Was kann ich tun, wenn der Zulassungsausschuss der Nachfolgeregelung nicht zustimmt? Kann die KV überhaupt Einspruch erheben?

Carsten Reiter: Es ist ein Irrglaube, dass der Zulassungsausschuss immer dem die Zulassung gibt, der den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Vielmehr hat der Ausschuss bei der Zulassung vordergründig die Auswahlkriterien des Gesetzes wie etwa die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (insbesondere Paragraf 103, Absatz 4, SGB V).

Eine Möglichkeit, sich abzusichern, ist es, mit mehreren in Frage kommenden Bewerbern einen Kaufvertrag abzuschließen, der eine Klausel enthält, dass der Kandidat keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses einlegt, wenn er nicht zum Zuge kommt. Wenn Sie die Praxis in eine Kooperation, etwa eine Gemeinschaftspraxis, einbringen wollen, ist es hilfreich, schon vor der Abgabe eine Übergangsgemeinschaftspraxis zu gründen. Da beim Zuschlag der Ausschuss die Interessen des verbleibenden Partners zu berücksichtigen hat, wird der Wunschpartner dann meist zugelassen.

Immerhin steht im Gesetz, dass auch Ihre wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen sind. In der Regel bekommt der Zugelassene (sofern Sie Ihren Ausschreibungsantrag nicht zurücknehmen, weil der Wunschkandidat voraussichtlich nicht zugelassen wird) dann die Auflage, Ihnen einen Preis in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen - oder er muss jedenfalls zu Protokoll erklären, dass er bereit ist, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen.

Der Zugriff auf die Altdaten ist wichtig

Frage: Was mache ich mit den Patientenakten, falls ich keinen Nachfolger finde?

Carsten Reiter: Die Aufbewahrungspflicht aus der Berufsordnung (Paragraf 10 Absatz 3 Musterberufsordnung) trifft Sie auch dann, wenn Sie keinen Nachfolger finden. Demnach müssen Sie Unterlagen - so lange keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten (zum Beispiel für Röntgenbilder) - zehn Jahre lang aufbewahren.

Für die Aufbewahrung brauchen Sie einen geeigneten Ort. Manche Ärzte mieten dafür eine Garage an, oder Sie nehmen den Dachboden oder Keller. Einzelne Ärztekammern engagieren sich auch in diesem Bereich und bieten Ärzten, die Bedarf haben, Hilfe an. Fragen Sie bei Ihrer Kammer nach!

Wichtig ist, dass Sie Zugang zu den Daten behalten, damit Sie bei Nachfragen eines Patienten reagieren können. Auch für Sie selbst ist der Zugang im Übrigen wichtig, zum Beispiel wenn es nach der Praxisabgabe noch zu einem Prüfverfahren der KV kommt oder zu einem Arzthaftungsverfahren.

Die Pflicht gilt natürlich auch bei Daten, die auf dem Rechner gespeichert sind. Hier müssen Sie Sorge tragen, dass Sie auf die Datenträger weiter zugreifen können.

Carsten Reiter ist Rechtsanwalt in der Sozietät Dr. Rehborn in Dortmund, einem Netzwerkpartner der apoBank.

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Kommentare
Dr. Rainer Hausknecht 07.06.201114:28 Uhr

Praxisabgabe,Statement von Herrn C.Reiter

Röntgenbilder sind nach der Röntgenverordnung 10 Jahre lang aufzube-
wahren.Unterlagen über Röntgen-odr Strahlenbehandlungen jedoch
30 Jahre!

Miot freundlichem Gruß

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