Psychische Krankheit kann zu Berufsverbot führen
Eine Logopädin verliert vor Gericht den Kampf um die Berufserlaubnis.
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Weil einer unter Verfolgungswahn leidenden Logopädin jegliche Krankheitseinsicht fehlt, wurde ihr die Berufserlaubnis entzogen.
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GÖTTINGEN (pid). Eine unter Verfolgungswahn leidende Logopädin darf nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Die Logopädin sei wegen ihrer anhaltenden wahnhaften Störung zur Ausübung des Berufes ungeeignet, urteilten die Richter.
Sie wiesen damit ihre Klage gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zurück. Da der Klägerin jegliche Krankheitseinsicht fehle, komme ein milderes Mittel als der uneingeschränkte Widerruf der Berufserlaubnis nicht in Betracht.
Die Klägerin hatte im Jahr 1995 die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung Logopädin zu führen. Im vergangenen Jahr widerrief die zuständige Behörde die Berufserlaubnis, weil Erkenntnisse vorlägen, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung ihres Berufes nicht mehr geeignet sei.
Zuvor hatte es mehrere Vorfälle gegeben. So hatte die Logopädin Anzeige erstattet, weil die Festplatte ihres Computers "ausspioniert" würde. Die Polizeibeamten vermerkten in ihrem Bericht, dass die Frau verwirrt gewirkt habe.
Ihre Angaben seien so konfus gewesen, dass sie nicht in vernünftiger Form hätten protokolliert werden können. Sie erklärte, dass sie kurz vor dem Durchbruch neuer bahnbrechender Erkenntnisse für die Behandlung von Kindern stehe. Es gebe Versuche, diese noch geheimen Erkenntnisse auszuspähen.
Az.: 1 A 169/09