Recht

Zahnarzt verliert erneut gegen Jameda

Die Klage eines Kieler Zahnarztes um gelöschte positive Bewertungen wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen.

Veröffentlicht:

München. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung eines Zahnarztes im Rechtsstreit um gelöschte Bewertungen im Bewertungsportal Jameda abgewiesen. Der Mediziner hatte vor dem Münchner Landgericht I im April 2019 in erster Instanz verloren. Er hatte die Bewertungsplattform verklagt, weil Jameda Anfang 2018 zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Löschungen eine Reaktion auf die Kündigung seiner kostenpflichtigen Mitgliedschaft gewesen sei. Sein Anwalt argumentierte, man sehe sich der Willkür der Plattform ausgesetzt.

Jameda wehrte sich gegen diese Vorwürfe. Die positiven Bewertungen seien bereits zwei Wochen vor der Kündigung der Mitgliedschaft als zweifelhaft eingestuft worden. (syc)

OLG München, Az.: 29U2584/19

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Dr.Dr. Peter Gorenflos 29.02.202012:49 Uhr

Parteilichkeit durch Manipulierbarkeit von Bewertungsdurchschnitten
Müssen Ärzte Onlinebewertungen hinnehmen? Selbstverständlich und es spricht auch überhaupt nichts dagegen. Es spricht auch nichts gegen Kritik im Netz, denn Kritik ist der Motor jeder Entwicklung. Entscheidend ist, dass auch die Klarnamenpflicht eingeführt wird, sonst sind Intrigen und Verleumdungen Tür und Tor geöffnet, wird ein rechtsfreier Raum geschaffen.
Bei Jameda stellt sich jedoch eine ganz andere Frage: Müssen Ärzte unlauteren Wettbewerb hinnehmen? Und das müssen sie natürlich nicht, denn wir leben in einem Rechtsstaat und strafbare Handlungen sind im Netz genauso verboten, wie in der analogen Welt. Alle Gerichte sind sich darüber einig, dass Jameda nur solange alle Ärzte und Zahnärzte listen darf, wie das Portal neutral ist. Jameda ist aber m.E. ein Paradebeispiel für ein parteiliches Portal. Der Hebel zur Parteilichkeit, zur Bevorzugung seiner zahlenden Kunden, von denen es lebt, zur Übervorteilung der nicht zahlenden Zwangsteilnehmer, ist die Manipulierbarkeit der Bewertungsdurchschnitte, auf die es in der Außendarstellung einzig und allein ankommt. Jameda hat nach aktueller Rechtsprechung die Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken Bewertungen zuzulassen oder zu annullieren. Was liegt da näher, als zahlende Kunden in der Regel – im „Zweifelsfall“, im Konfliktfall - von Negativkritik zu verschonen? Denn man kann darüber streiten, was eine unzulässige Schmähung oder Tatsachenbehauptung ist, solange die Angelegenheit nicht durch einen teuren Gerichtsprozess entschieden wird. Und was liegt da näher, als bei Nicht-Kunden solche Negativkritik in der Regel zuzulassen. Exakt das gleiche gilt für die Löschung von Positivkritik, wie es gerade Gegenstand der Gerichtsverhandlung beim OLG München war. Denn Jameda lebt von der Diskrepanz der Bewertungsdurchschnitte zugunsten seiner Kunden.
Die Kammern müssen eine Verbandsklage wegen Verletzung des Lauterkeitsrechts führen, wenn sie sich an dieser unheilvollen Entwicklung nicht mitschuldig machen wollen.

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