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Für Ärzte, die in ihren Praxen Selbstzahlerleistungen anbieten, ist nun die Schriftlichkeit verbindlich. Paragraf zwölf der neuen Musterberufsordnung schreibt Ärzten nämlich vor, ihre Patienten vor dem Erbringen von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), schriftlich über die Höhe der voraussichtlichen Kosten, die "erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger erstattet werden", zu informieren.

Die Berechnung der Leistungen erfolgt wie bisher über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auf einem Behandlungsangebot, das mit der Unterschrift des Patienten zum verbindlichen Behandlungsvertrag wird, sind die veranschlagten Positionen einzeln aufzuführen.

Dies beinhaltet die jeweilige GOÄ-Ziffer respektive Analogziffer genauso wie die Nennung des einfachen Satzes in Euro und das Darlegen des veranschlagten Steigerungssatzes. Ab dem 3,5-fachen Steigerungssatz werden hierbei allerdings Abdingungserklärungen seitens des Patienten notwendig. Steigerungssätze können theoretisch grundsätzlich frei gewählt werden, dürfen aber den einfachen Steigerungsfaktor in keinem Falle unterschreiten.

Die nun verbindlich festgelegten Anforderungen an IGeL-Ärzte bei der Angebotsunterbreitung von Selbstzahlerleistungen hatte der 114. Deutsche Ärztetag in Magdeburg bereits als Teil der "zehn Gebote" für seriöses IGeLn beschlossen. (maw)

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