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Referentenentwurf Testverordnung

Comeback der kostenlosen Corona-Bürgertests vorgesehen

Am Montag pfiffen es die Spatzen schon von den Dächern, nun bestätigt es der Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung: Die kostenlosen Bürgertests auf Corona kommen zurück.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht: | aktualisiert:
Neuer Zulauf könnte den Corona-Schnelltest-Centern ins Haus stehen, wenn der Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung in Kraft tritt: Dann dürfte es wieder kostenlose Bürgertests für alle geben. (Bildarchiv, ein Testzentrum in Heidelberg)

Neuer Zulauf könnte den Corona-Schnelltest-Centern ins Haus stehen, wenn der Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung in Kraft tritt: Dann dürfte es wieder kostenlose Bürgertests für alle geben. (Bildarchiv, ein Testzentrum in Heidelberg)

© Daniel Kubirski/picture alliance/dpa

Berlin/München. „Mindestens einmal pro Woche“ sollen die Bundesbürger künftig wieder einen PoC-Antigen-Test kostenlos in Anspruch nehmen können. Das sieht der Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vor, der der Ärzte Zeitung vorliegt. „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests“, heißt es darin im neu formulierten Paragrafen 4a.

Die kostenlosen Schnelltests waren Mitte Oktober durch die jüngste Änderung der Testverordnung von September abgeschafft worden – außer für wenige Ausnahmen. Seit einigen Tagen wird die Wiedereinführung aber bereits diskutiert.

Die jüngste Entwicklung bei Inzidenzen und Hospitalisierungsraten hat nun das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem geschäftsführenden Minister Jens Spahn (CDU) zum Neustart der Bürgertests veranlasst – auch bei Menschen ohne Symptome. Das BMG handelt dabei in Absprache mit den Ampel-Koalitionären in spe. Die Gratis-Tests sollten voraussichtlich schon kommende Woche wieder an den Start gehen, hieß es am Mittwoch.

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Acht Euro Honorar je Test

Auch Arztpraxen sind demnach weiterhin berechtigt, die PoC-Antigentests vorzunehmen und abzurechnen. Zur Erinnerung: Die Honorierung liegt bei acht Euro je Testung plus pauschal 3,50 Euro für die Sachkosten selbst beschaffter Tests. Als Erfüllungsaufwand für den Bund, der die Kosten für die Tests trägt, werden dementsprechend 11,5 Millionen Euro je eine Million Tests genannt.

Die bisher beauftragten „weiteren Leistungserbringer“ dürfen laut Referentenentwurf auch weiterhin als Anbieter auftreten. Mit Inkrafttreten der Änderung sollen in Zukunft nur noch Drogerien und Sanitätshäuser als weitere Leistungserbringer beauftragt werden.

Verordnung mindestens bis Ende März 2022 in Kraft

Bestehen bleibt die Anforderung, dass die getesteten Personen sich per Lichtbildausweis identifizieren müssen. Die Testverordnung soll nun bis mindestens Ende März 2022 in Kraft bleiben.

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) hatte der Ärzte Zeitung zuvor gesagt, der Bund müsse beim Thema Testen „in vielerlei Hinsicht“ nachsteuern. Er persönlich würde es „sehr begrüßen“, wenn Schnelltests wieder kostenlos wären – allerdings nur für Geimpfte und Genesene. Der aktuelle Referentenentwurf geht weiter, der Anspruch soll ohne Einschränkung gelten.

„Die lokalen Testzentren sind in Bayern breit aufgestellt, auch in Apotheken und bei Dienstleistern kann man sich testen lassen, kurz: Gelegenheiten für Schnelltests gibt es genug“, sagte Holetschek, der auch Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz ist. Klar sei aber auch: „Testen beendet diese Pandemie nicht. Der Ausweg heißt: impfen, impfen, impfen.“

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Änderungen im Intensivregister

Laut Referentenentwurf sollen die Krankenhäuser mit Intensivbetten zusätzliche Informationen in die täglichen Meldungen ihrer intensivmedizinischen Kapazitäten aufzunehmen. Das sieht die Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung vor.

Geplant ist, zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzieren. Auch bei der täglichen Meldung der Patientinnen und Patienten mit SARS-CoV-2-Infektion in intensivmedizinischer Behandlung sollen die Krankenhäuser künftig zwischen Kindern und Erwachsenen unterscheiden.

Außerdem sei der Impfstatus von Patienten mit SARS-CoV-2 auf Intensivstation anzugeben und die Anzahl der Schwangeren in intensivmedizinischer Behandlung. Wenn bekannt, soll auch nach SARS-CoV-2-Virusvarianten unterschieden werden.

Nicht zuletzt soll die Gültigkeit der Coronavirus-Surveillanceverordnung ins nächste Jahr hinein verlängert werden.

Sie soll durch eine Regelung über die Erhebung von Genomsequenzdaten dazu beitragen, einen Überblick über die Entwicklung der verschiedenen SARS-CoV-2-Varianten zu erhalten. (Mitarbeit: hom/af)

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