Ärzte, die Verordnungen ausgestellt haben, obwohl sich der Patient im Krankenhaus befand, können nicht auf schnelle Verjährung hoffen. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren, urteilte in seiner jüngsten Sitzung der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.