Gastbeitrag

Beschäftigungsverbot bei Schwangeren? Oft reicht ein Attest

Ärzte, die Schwangere betreuen, müssen abwägen, wann sie ein Beschäftigungsverbot verhängen. Oft reicht das Attest der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:

Manchmal ist es für Ärzte schwer zu entscheiden, ob sie ihrer schwangeren Patientin ein Beschäftigungsverbot oder doch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen sollen. Zudem unterscheidet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) noch zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot.

Die generellen Beschäftigungsverbote gelten unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand einer Frau und ihrer Konstitution für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen (§§ 3 Abs. 2, 4, 6 und 8 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

Hierzu zählen unter anderem das Verbot der Beschäftigung der Schwangeren während der Mutterschutzfristen, das Verbot der Beschäftigung der Schwangeren mit Akkord und Fliesenarbeit oder mit Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit.

Diese generellen Beschäftigungsverbote bedürfen keiner Anordnung durch den Arzt, denn sie sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie umzusetzen.

Die Arbeitnehmerin kann somit bei Bestehen eines generellen Beschäftigungsverbotes die Ausübung der Tätigkeit verweigern. Falls ein Arbeitgeber die Beschäftigungsverbote missachtet, handelt er gemäß Paragraf 21 MuSchG ordnungswidrig, möglicherweise sogar strafbar.

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in Paragraf 3 Absatz 1 MuSchG geregelt. Hier heißt es: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."

Diese Regelung gibt dem Arzt die Möglichkeit zu bestimmen, welche Tätigkeiten im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und derzeit nicht mehr ausgeübt werden dürfen.

Dabei kann die Arbeit oder der Arbeitsplatz zwar im Allgemeinen als ungefährlich eingestuft werden, für die Schwangere subjektiv jedoch zu Beschwerden führen, die ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden können.

Dies kann zum Beispiel schon bei Essensgerüchen oder Tabakrauch der Fall sein. Auch psychische Belastungen, denen die Schwangere am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, können den Ausspruch eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes rechtfertigen.

Maßgeblich bei der Erteilung eines individuellen Beschäftigungsverbotes sind mithin die individuellen Verhältnisse der Schwangeren, die Gesundheitsgefährdung für die Mutter oder das Kind unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, und es darf sich nicht um krankheitsbedingte Schwangerschaftsbesonderheiten handeln.

Vielmehr geht es hierbei um eine "gesunde" Schwangere mit "normalen Beschwerden" in der Schwangerschaft, wie Übelkeit oder Rückenschmerzen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Arzt hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation / -bedingungen keine Erkundungspflicht trifft. Möglich und anzuraten ist jedoch eine Feststellung und Dokumentation des von der Schwangeren vorgetragenen Sachverhaltes.

Klagt die schwangere Patientin über Beschwerden, die auf der Schwangerschaft beruhen, so kommt es darauf an, ob es sich um einen krankhaften Zustand handelt, der zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Kann dies bejaht werden, ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Haben die Beschwerden dagegen keinen Krankheitswert oder führen sie nach ärztlichem Urteil nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so kommt die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes in Betracht.

Letztlich entscheidet der Arzt bei einer über Beschwerden klagenden Patientin, Befunde zu erheben und auszuwerten, um festzustellen, ob es sich hierbei um einen krankhaften Zustand handelt, der zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Ausstellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt oder ob es bei einer an sich "gesunden" Schwangeren aufgrund der spezifischen Arbeitsplatzsituation zu einer Gesundheitsgefährdung der Mutter oder des Kindes führen kann. Dann wäre ein individuelles Beschäftigungsverbot zu attestieren.

Zur Person: Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Statistisches Bundesamt

Beschäftigte arbeiten 2026 2,4 Arbeitstage mehr

Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Alarmierender Anstieg: Hautpilz aus dem Barbershop

© David Pereiras | iStock (Symboldbild mit Fotomodell)

Dermatomykosen

Alarmierender Anstieg: Hautpilz aus dem Barbershop

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Effektive Therapie von Nagelpilz: Canesten® EXTRA Nagelset

© Irina Tiumentseva | iStock

Onychomykosen

Effektive Therapie von Nagelpilz: Canesten® EXTRA Nagelset

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Abb. 1: FIB-4 1,3: numerische 26%ige Risikoreduktion der 3-Punkt-MACE durch Semaglutid 2,4mg

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [17]

Kardiovaskuläre, renale und hepatische Komorbiditäten

Therapie der Adipositas – mehr als Gewichtsabnahme

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Novo Nordisk Pharma GmbH, Mainz
SCD-PROTECT-Studie-- Frühe Phase nach Diagnose einer Herzinsuffizienz – deutlich höheres Risiko für den plötzlichen Herztod als in der chronischen Phase.

© Zoll CMS

SCD-Schutz in früher HF-Phase

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: ZOLL CMS GmbH, Köln
Abb. 2: Schneller Wirkeintritt von Naldemedin im Vergleich zu Placebo in den Studien COMPOSE-1 und COMPOSE-2

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [15]

Opioidinduzierte Obstipation

Selektive Hemmung von Darm-Opioidrezeptoren mit PAMORA

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Viatris-Gruppe Deutschland (Mylan Germany GmbH), Bad Homburg v. d. Höhe
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kasuistik

Patient mit juckendem Ausschlag: Irrwege bis zur richtigen Diagnose

Lesetipps
Eine Frau sitzt vor ihrem Laptop und leidet unter einer Hitzewallung

© Diane Diederich / Getty Images / iStock

Cochrane-Review

Wechseljahre: Das sind die Vorteile und Risiken der oralen Hormontherapie

Nur noch Kerzen erleuchten die Fenster eines Wohnhauses in Berlin. Nach dem Brand einer Kabelbrücke sind im Südwesten tausende Haushalte und Betriebe ohne Strom.

© Carsten Koall/dpa

Update

Praxen im Südwesten betroffen

Wieder Stromausfall in Berlin: Kollege Sommer berichtet von seinen Erfahrungen

Eine Frau hält ihrem bettlägerigen Mann die Hand.

© openlens / Stock.Adobe.com

Fünf Szenarien durchgespielt

Was bei einem palliativmedizinischen Notfall Priorität hat