Ärzte, die Verordnungen ausgestellt haben, obwohl sich der Patient im Krankenhaus befand, können nicht auf schnelle Verjährung hoffen. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es gab damit der AOK Rheinland-Pfalz recht.