Für die Überleitung von Rheumapatienten in der ambulant spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) rechnen Ärzte ab 1. Januar gemäß zweier neuer EBM-Leistungen ab. Dementsprechend wird das EBM-Kapitel 50 für die ASV um einen Abschnitt 50.4 erweitert, teilte jetzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit.